Im Boulodrôme ein Téte? – Ganz klar: ein NOgo

26. März 2020 Aus Von Charles Franck

Man sei ja nur zu Zweit, wird argumentiert. Das geht doch, oder?

NEIN, geht nicht!

Unser Boulodrôme fällt ohne Zweifel unter Punkt 7, §1 im Teil 1 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (3.CoBeLVO) vom 23.03.2020. Ganz gleich ob wir es als Sportstätte oder Spielplatz oder ähnliche Einrichtung benennen. Die Benennung ist klar und eindeutig und es darf nicht genutzt werden. Punkt!

Da wird es in der Stadt eng, wenn ich ein paar Kugeln werfen will. Besser haben es da diejenigen, die auf dem Land leben und den wassergebundenen, erdenen Parkplatz am Sportplatz nutzen können oder den neben der Ortskirche. Oder einen Feldweg. Und noch besser haben es diejenigen, die als Familie oder zumindest als Paar spielen können.

Das soll jetzt niemanden neidisch machen. Aber vielleicht einfallsreich. “goin up the country” hat schon Canned Heat gesungen, in Woodstock 1969

Hier gehts zur Coronaverordnung ===> /wp-content/uploads/2020/03/2020-03-23_3._CoBeLVO.pdf

Hier gehts zu Cannes Heat ===> https://www.youtube.com/watch?v=Hf0Dm-OaTNk